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Keine Eigenlogik des Fernhandels?

Bericht über den Workshop „How to Ensure Predictability in Legal Pluralism. Northern Europe in the Later Middle Ages” am 5. und 6. Oktober 2022

Im Mittelpunkt des Workshops standen Kaufleute, die im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Nord- und Mitteleuropa Fernhandel betrieben. Diese, so die Ausgangsthese des Workshops, sahen sich in besonderem Maße mit normativer Pluralität konfrontiert, da sie ihre Geschäfte über verschiedene Territorien, rechtliche und politische Landschaften hinweg und mit Partnern mit unterschiedlichem sozialen und kulturellen Hintergrund tätigten. Ein gewisses Maß an Berechenbarkeit in Bezug auf das Handeln und Verhalten der jeweiligen Handelspartner war dabei Voraussetzung für die erfolgreiche Anbahnung und Abwicklung von Geschäften. Wie dies allerdings über weite Entfernungen und höchst unterschiedliche Rahmenbedingungen sichergestellt wurde, an welchen Normen die Akteure sich dabei orientierten und wie sie mit Normübertretungen umgingen, stellten die zentralen Fragen des Workshops dar.

Wie kann unter den Bedingungen von Rechtspluralismus Erwartungssicherheit erzielt werden? Danach fragte ein Workshop im Oktober 2022. © KHK EViR

In der Hanseforschung wurde die These aufgestellt, das merkantile System habe relativ autonom funktioniert und die sozialen Interaktionen und das Verhalten der Akteure seien durch die normierende Funktion persönlicher Netzwerke, Instrumente der kollektiven Haftung und der sozialen Exklusion kontrolliert worden. Andererseits wurde die Bedeutung politischer Voraussetzungen für den Fernhandel betont, etwa durch die von den jeweiligen Obrigkeiten vereinbarten und gegenseitig gewährleisteten Handelsprivilegien. Die Kaufleute interagierten mit Institutionen der öffentlichen Ordnung, die als Garanten für die Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen und Verträgen fungierten. Dass Fernhandelskaufleute eine Homogenisierung und Rationalisierung ihres normativen Rahmens angestrebt haben müssen, ist eine These, die von wirtschaftsgeschichtlichen Debatten nach wie vor reproduziert wird. Welche Bedeutung Rechtsnormen und andere Normensysteme, administrative und soziale Institutionen sowie gerichtliche und außergerichtliche Mittel der Konfliktlösung für die Erzeugung von Erwartungssicherheit im Kontext des Fernhandels besaßen, wurde im Rahmen des Workshops diskutiert. Berechenbarkeit wurde zu Beginn des Workshops mit Niklas Luhmann als „Erwartungssicherheit“ definiert.

Die Vorteile von Formalisierung und Standardisierung: Gerichte und Verwaltung

Mehrere Beiträge des Workshops zeigten, dass die Entstehung von Verwaltungsstrukturen und die Formalisierung und Standardisierung bürokratischer Verfahren, etwa durch die Verfahrensmaxime der Schriftlichkeit, Erwartungssicherheit schufen, so zum Beispiel in einigen Städten des spätmittelalterlichen Königreichs Ungarn. Auch eine rigide, aber konsequente Politik der Diskriminierung und Kontrolle der wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmter sozialer Gruppen, wie dies für die Stadt Lemberg gezeigt wurde, machten Interaktionen vorhersehbar, wenn auch nicht unbedingt wirtschaftlich profitabel für alle Beteiligten. Die Entscheidungsfindung von Gerichten konnte dann stabilisierende Wirkung entfalten, wenn ausländische Kaufleute in ihren Verfahren nicht nachteilig behandelt wurden und entsprechende Gerichte in der Folge vorzugsweise nutzten. Dies wurde am Beispiel der Gerichte der schottischen Stadt Aberdeen nachgewiesen.

Die Vorteile der Pluralität: Gerichtliches und außergerichtliches Konfliktmanagement

Das Beispiel des sogenannten Deutschen Rechts veranschaulicht, dass Rechtsnormen nicht etwa der Vereinheitlichung oder Harmonisierung des normativen Rahmens dienten, sondern der Markierung von Differenz. Die iustitia et libertas teutonicorum, also die Rechte und Freiheiten „der Deutschen“, bezog sich auf eine Gruppe, die sich durch sprachliche (und nicht etwa territoriale) Gemeinsamkeiten auszeichnete und bestimmte Privilegien für sich beanspruchte. Rechtsnormen trugen insofern nicht zwangsläufig zu einer Homogenisierung der Akteursgruppe der Fernhandelskaufleute und ihres normativen Bezugsrahmens bei. Welche Wirkung entfalteten sie aber in der Bewältigung bzw. Lösung von Konflikten?

Die örtlichen Gerichte beriefen sich in ihrer Rechtsprechungspraxis oftmals nicht auf die geschriebenen Gesetze, sondern auf Billigkeits- und Gerechtigkeitserwägungen. Dabei entstanden Verfahren, die auf die Bedürfnisse der Kaufleute zugeschnitten waren und sich an den Bedingungen des Fernhandels orientierten, etwa in Bezug auf die Verfahrensdauer. Die Diplomatie wurde als eigenständiges Instrument betrachtet, das auch in Verbindung mit juristischen Maßnahmen eingesetzt werden konnte, beispielsweise um Gerichtsverfahren voranzubringen oder völlig zu umgehen. Das Manövrieren zwischen verschiedenen Gerichten und Jurisdiktionen sowie die Anrufung konkurrierender Autoritäten bildeten darüber hinaus Strategien zur Durchsetzung der eigenen Interessen und Ansprüche, die die jeweiligen Machtkonstellationen auszunutzen versuchten. Die Instrumentalisierung politischer Diskurse wurde gezielt mit anderen Praktiken kombiniert, etwa die Auflistung und Verhandlung einzelner Konfliktobjekte, die die Verhandlungen an eine ökonomische Logik zurückbanden.

Rechtliche Mittel ergänzten demnach die normativ fundierten Konfliktlösungsmechanismen; die unterschiedlichen Normensysteme beeinflussten die Urteilsfindung, die Rahmenbedingungen des Fernhandels die Verfahrensweisen. Für die Zeitgenossen schuf diese Pluralität eher Optionen als Probleme. Unvorhersehbarkeit oder Unsicherheit resultierten nicht in erster Linie aus der normativen oder rechtlichen Pluralität, sondern aus der fehlenden Durchsetzbarkeit erhobener Ansprüche.

Die Teilnehmenden diskutierten unter anderem die Bedeutung von Rechtsnormen und anderen Normensystemen im Kontext des Fernhandels. © KHK EViR

Verflechtungsphänomene

Repressalien als Institutionen der kollektiven Haftung sind ein anschauliches Beispiel für diese beschränkte Durchsetzbarkeit, da sie auf zahlreiche Arten scheitern konnten, etwa durch die Nichteinhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Weitere Gründe waren fehlende Befugnisse oder Bestechungen lokaler Amtsträger, der geschützte Status des Kontrahenten aufgrund bestehender Verträge, eines Schutzbriefs oder dessen verdienstvollen Verhaltens und nicht zuletzt die Verwechslung der Identität und damit die fehlende Haftbarkeit des Gegenübers. Verschiedene Verfahrensschritte bargen dementsprechend die Gefahr des Scheiterns. Lokale Amtsträger, Verfahrensvorschriften oder die Kollision mit anderen Normen, wie zum Beispiel der Ehre, stellten potentiell wirkmächtige Faktoren dar, die kaum von einem einzelnen Akteur kontrolliert werden konnten und sehr unterschiedlichen Handlungslogiken folgten. Es wurde daher die Frage aufgeworfen, ob man aus der Perspektive des einzelnen Kaufmanns nicht eher von Risikomanagement sprechen müsste. Ein gewisses Maß an Erwartungssicherheit konnte nur das Geflecht und das Zusammenwirken von vielen verschiedenen Akteuren, ihren Strategien zur Interessensdurchsetzung und den dabei entstehenden Institutionen produzieren. Das Wissen darum, wie in diesem Rahmen zu manövrieren war, war eine zentrale Voraussetzung dafür, die Durchsetzung der jeweils eigenen Interessen zu erreichen.

Das Beispiel des Fernhandels verweist darüber hinaus auf einen weiteren Faktor, der womöglich auch für andere Kontexte stärker zu berücksichtigen wäre: die Bedeutung von Interessen und die mit ihnen verbundenen Handlungslogiken. Es wurde vorgeschlagen, die Bemühungen um Erwartungssicherheit nicht an der bewussten Konstituierung kollektiv verbindlicher sozialer und rechtlicher Normen und Institutionen festzumachen, die ihrerseits auf die Harmonisierung des normativen Rahmens abzielten. Vielmehr schuf der Konsens darüber, dass jeder Akteur seine Interessen verfolgen durfte, solange er dabei diejenigen der anderen nicht eklatant verletzte, den Rahmen für die Interaktionen, die wiederum Normen erzeugten. Es war allseits akzeptiert und erwartbar, dass „die Anderen“ bemüht waren, eigene Interessen durchzusetzen und ihre Position zu verbessern. Was dies für die Entstehung, Dynamik und Wirkungsweise von Normen ganz unterschiedlicher Provenienz bedeutete, bleibt gerade auch aus der Perspektive des Kollegs eine spannende Frage. Diese Eigenheit – wenn auch nicht notwendigerweise Autonomie – der ökonomischen Sphäre lädt darüber hinaus dazu ein, die nur allzu schnell definierten Untersuchungseinheiten zu hinterfragen.

Organisator Gregor Rohmann lud zum Workshop, der sich auf den Hanseraum konzentrierte. © KHK EViR

Rechtsvielfalt als Problem?

Am Beispiel der Stadt Danzig wurde gezeigt, wie sehr die administrativen, politischen und gerichtlichen Institutionen miteinander verflochten waren. Die städtischen Organe wiesen große Übereinstimmungen hinsichtlich des Personals und der Qualifikationen ihrer Amtsträger auf. Die Interaktion zwischen und mit diesen Institutionen war geprägt vom Nebeneinander rechtlicher und sozialer Normen, von ökonomischen Handlungslogiken und persönlichen Netzwerken. In spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen sozioökonomischen Kontexten wie dem Fernhandel zeigt sich damit die Verwobenheit unterschiedlicher Normensysteme.

Die Beiträge und Diskussionen haben deutlich gemacht, wie sehr sich die Erzeugung von Normen, ihre Akzeptanz und Wirkung, die damit einhergehenden Praktiken und Verfahrensweisen gegenseitig beeinflussten, wie sehr sich also Felder und Systeme überschnitten und miteinander interagierten.

Diese Beobachtung verweist auf eine grundlegende methodische Herausforderung für die Untersuchung von Multinormativität und Rechtsvielfalt in einem so vielschichtigen Interaktionszusammenhang wie dem vormodernen Fernhandel. Unter Rückgriff auf die Feldtheorie von Pierre Bourdieu oder die Systemtheorie von Niklas Luhmann werden Untersuchungseinheiten wie Felder oder Systeme konstruiert, die doch immer nur einen Ausschnitt dieses Handlungskontextes zeigen und die Komplexität der historischen Wirklichkeit bewusst reduzieren. Dies ist wenig überraschend und nur dann problematisch, wenn für die so identifizierten Systeme, Felder oder Gemeinschaften eine derartige Eigenlogik postuliert wird, dass ihnen eine vermeintliche Autonomie zugesprochen wird.

Die Frage, welche grundlegenden Untersuchungseinheiten festgelegt werden, welche Konsequenzen dies für die jeweilige Gestalt von normativer und rechtlicher Vielfalt hat und welche Phänomene dadurch sichtbar oder auch verschleiert werden, gilt es stets zu reflektieren. Denn die entsprechenden theoretischen Konstruktionen, ohne die keine Untersuchung auskommt, zeigen jeweils nur Ausschnitte des facettenreichen Phänomens der Rechtsvielfalt.


Zitieren als:

Teske, Vera, Keine Eigenlogik des Fernhandels? Bericht über den Workshop „How to Ensure Predictability in Legal Pluralism. Northern Europe in the Later Middle Ages” am 5. und 6. Oktober 2022, EViR Blog, 24.01.2023, https://www.evir.uni-muenster.blog/workshopsbericht/.

Lizenz:

​​This work is licensed under a Creative Commons Attribution-ShareAlike 4.0 International License.


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