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Wie Intersektionalität hilft, die Geschichte von Vielfalt im Recht zu erzählen

Eindrücke vom Konzeptforum „Intersektionalität“ am 28. Oktober 2025

Was passiert, wenn Historiker:innen verschiedener Epochen, Rechtshistoriker:innen und Jurist:innen gemeinsam über Intersektionalität diskutieren? Beim Konzeptforum am Käte Hamburger Kolleg „Einheit und Vielfalt im Recht“ Ende Oktober 2025 zeigte sich: Der Blick auf die Überschneidungen sozialer Kategorien wie Geschlecht, Herkunft oder Religion verändert nicht nur aktuelle Debatten – er verschiebt auch den Blick wessen und wie Geschichte erzählt wird. Dabei debattierte das Konzeptforum den methodischen Ansatz weniger in seiner allgemeinen Bedeutung, sondern fragte vielmehr danach, inwiefern intersektionale Betrachtungen neue Einsichten in die historische Dynamik des Verhältnisses von Einheit und Vielfalt im Recht ermöglichen können. Zugleich fand die am Kolleg etablierte Formatreihe des Konzeptforums bereits zum fünften Mal statt.

Gleich zu Beginn stellte Organisator Matthias Bähr (Düsseldorf) klar, worum es an diesem Tag gehen sollte: nicht um eine neue Grundsatzdebatte über Intersektionalität, sondern um die Frage, wie intersektionale Analysen neue Einsichten in historische Rechtsordnungen liefern können. Konkret könne man danach fragen, wer die ‚Klassifikationsmacht‘ hat, andere zu kategorisieren, welche (un)intendierten Nebenfolgen Gesetze erzeugen und wann soziale Differenzkategorien im Recht bewusst betont oder gar übergangen werden. Zuletzt erinnerte Bähr auch daran, dass intersektionale Analysen davor schützen können, in essentialistische oder gar ahistorische Annahmen zu verfallen. Vielmehr könne sie dabei helfen, Machtdynamiken historischer Gesellschaften besser und genauer zu konturieren.

Matthias Bähr nutzte das Fresko, um sich überlagernde Kategorien wie Geschlecht, gesellschaftlicher Stand und Mensch-Tier-Gegensätze zu vedeutlichen. Bild: Domenichino (1581–1641), Jungfrau mit Einhorn (ca. 1604/5), Palazzo Farnese, Rom, Wikimedia Commons.

Matthias Bährs Beispiel veranschaulichte das Tagesvorhaben. Im gemischt-konfessionellen Irland um 1600 war der Besuch des anglikanischen Gottesdienstes für Männer und Frauen keine freiwillige Angelegenheit. Er war für alle Einwohner:innen rechtlich verpflichtend. Damit wurde der Gottesdienstbesuch auch zum politischen Loyalitätsbeweis gegenüber der englischen Krone. Da man jedoch Frauen gemäß der frühneuzeitlichen Geschlechtervorstellung keine eigenstände politische Rolle beimaß, wurde das Ausbleiben ihres Gottesdienstbesuchs nur äußerst selten strafrechtlich sanktioniert. Der rechtlich eingeforderten und vollzogenen männlichen Partizipation am anglikanischen Ritus stand somit eine zwar klandestine, aber in ihrer Ausübung deutlich individuellere weibliche katholische Konfessionskultur als Nebenfolge gegenüber. Bähr zeigte, dass zu dieser Intersektion von Konfession und Geschlecht in der Verfolgungspraxis weitere Differenzkategorien hinzutraten: Kontrolliert und Überwacht wurde die rechtliche Verpflichtung zum Gottesdienst nur in Bezug auf ältere, vermögende und prestigereiche männliche Haushaltsvorstände der politischen Elite. Beim Fernbleiben mussten diese dann mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Frauen konnten hingegen ein breiteres Spektrum katholischer Praktiken ausüben, da ihnen schlicht keine politische Bedeutung zugeschrieben wurde. Insgesamt konnte sich damit eine von weiten Bevölkerungskreisen getragene konfessionelle „Subkultur“ ausformen, da diese nicht zu der als politisch relevant erachteten Intersektion gehörten. So entstand neben der durch Rechtsnormen festgelegten Religionspraxis ein konfessionelles Leben, das erst durch diese Verschränkung von Geschlecht, Konfession und gesellschaftlichem Stand möglich wurde.

Mehrschichtige Diskriminierungen? Ein roter Faden durch viele Epochen

Gemeinsam mit Gästen diskutierten aktuelle Fellows, Mitglieder und Alumni des Kollegs, wie sich mithilfe von Intersektionsanalysen die historische Dynamik des Verhältnisses von Einheit und Vielfalt im Recht untersuchen lässt. Die Vortragenden brachten dazu Beispiele aus ihren eigenen Forschungen aus verschiedenen historischen und geografischen Kontexten mit. Den Auftakt zum ersten Panel machte Kristin Skottki (Bayreuth). Sie betonte, dass intersektionale Analysen in der Mediävistik bisher noch eher selten sind – zu Unrecht, wie ihr Beispiel zeigte. In den Druckmedien über das Pogrom im mecklenburgischen Sternberg 1492 wurden Jüd:innen nicht nur religiös ausgegrenzt, sondern auch aufgrund ihres abgestammten „Geschlechts“ als erblich feindselige Gruppe konstruiert. Mehrere Kategorien – Religion und ein früher rassifizierender Diskurs – griffen hier ineinander. Dass Intersektionalität nicht nur spezifische Diskriminierungserfahrungen untersuchen muss, zeigte Felix Krämer (Erfurt) am Beispiel eines aus dem amerikanischen Evangelikalismus verbreiteten Diskurs. Seit den 1970er-Jahren inszeniert ein Teil der Szene eine vermeintlich existierende „Krise der weißen heterosexuellen Männlichkeit“. Verbunden war diese Medienkampagne mit rechtlichen und gesellschaftlichen Machtansprüchen. Intersektionale Forschung kann auch helfen, Privilegien und deren politisch-diskursive Verteidigungsstrategien offenzulegen und besser zu verstehen. Ines Rössl (Wien) plädierte in ihrem Vortrag dafür, intersektionale Untersuchungen in der Rechtswissenschaft breiter einzusetzen. Intersektionsanalysen müssten sich nicht auf das Anti-Diskriminierungsrecht beschränken, sondern diese eignen sich allgemein, um Beziehungsgeflechte zwischen Rechtsnormen und sozialen Kategorien sichtbar zu machen.

Gruppentisch während einer Arbeitsveranstaltung oder eines Workshops. Rund zehn Personen sitzen an einem langen Tisch, konzentriert auf ihre Unterlagen und Notizen. Es sind hauptsächlich Männer zu sehen, aber auch einige Frauen. Auf dem Tisch liegen Papiere, Stifte und Wasserflaschen. Im Hintergrund sind Plakate und Kleiderhänger zu erkennen.
Die Teilnehmenden des Konzeptforums diskutierten das Konzept der Intersektionalität anhand verschiedener Beispiele. Foto: KHK EViR.

Im zweiten Panel präsentierte Benjamin Seebröker (Münster) seine Untersuchungen der Urteile des Zentralen Strafgerichtshofs in London. Die Gerichtsprotokolle zeigten: Die hohe Zahl von irischen Männern, die um 1800 wegen Eigentumsdelikten verurteilt wurden, lag vor allem am Zusammenwirken mehrerer Faktoren wie erhöhter Armut, unzureichenden Sprachkenntnissen und fehlendem Normativitätswissen. Aleksandra Oniszczuk (Warschau/Münster) zeigte am Beispiel des Herzogtums Warschau, wie neue Kategorien ältere ersetzten. Im napoleonischen Satellitenstaat galt zwar formell Religionsfreiheit, sodass eine rechtliche Diskriminierung aufgrund des Bekenntnisses untersagt war. Jüd:innen war es aber noch immer – trotz rechtlicher Gleichheit – verboten, sich in bestimmten städtischen Bereichen wohnlich niederzulassen, wenn sie als nicht „zivilisiert“ galten oder vermögend genug waren. Somit verschoben neue Rechtsnormen lediglich die Begründungen für anhaltende Ungleichheit. Beate Althammer (Berlin/Trier) lenkte den Blick auf die rechtliche und gesellschaftliche Stellung polnischer Arbeitsmigrant:innen in den preußischen Territorien um 1900. Zwar waren sie arbeits- und aufenthaltsrechtlich schlechter gestellt als preußische Landarbeiter:innen, doch im konkreten Fall eines von ihr untersuchten Lohnstreits nutzte eine Gruppe polnischer Arbeitsmigrant:innen erfolgreich ihre persönlichen Netzwerke, um ihren ausstehenden Lohn vor Gericht einzuklagen. Althammer betonte zudem auch die Bedeutung von Verwaltungsvorschriften und Arbeitsweisen der Gerichte, die letztlich auch zur egalitären Behandlung vor Gericht beitrugen. Intersektionalität bedeutet also nicht nur die Verschränkung von Ungleichheit zu analysieren, sondern auch Handlungsspielräume sichtbar zu machen, die Menschen trotz Benachteiligungen und Diskriminierungserfahrungen entwickeln.

In ihrem Kommentar zeigte Ulrike Ludwig (Münster), wozu der Ansatz konkret beitragen könnte. Dazu eröffnete Ludwig vier zentrale Untersuchungsperspektiven: Erstens gelte es zu analysieren, mit welchen einzelnen sozialen Differenzkategorien Rechtsnormen verknüpft sind und wie sie in der Rechtsfindung situativ aktualisiert werden. Zweitens müsse danach gefragt werden, welche sozialen Differenzkategorien bereits in Rechtsmaterien eingeschrieben sind. Im vormodernen Erbrecht waren Geschlecht sowie der ehrliche und eheliche Geburtsstand beispielsweise wirkmächtige Kategorien sozialer und rechtlicher Differenzierung. Drittens müsse man untersuchen, wo in der Rechts- und Gerichtspraxis Differenzkategorien und deren intersektionale Verschränkungen an Relevanz gewinnen. Dabei müsse man von der Anzeige- und Verfolgungspraxis über das Prozessrecht, Glossierungen und Kommentierungen der Rechtsnormen bis hin zur Rechtskonkretisierung und Gnadenpraxis fragen, wo soziale Differenzierungskategorien eine Rolle spielen und welche Auswirkungen diese haben. Viertens und letztens gilt es zu untersuchen, wie zeitgenössisch Differenzkategorien im Recht von Akteur:innen reflektiert und diskutiert werden, beispielsweise in der Strafzumessung. Der Wert solcher Untersuchungen sei klar: Intersektionalität zwingt Forschende, soziale Ungleichheit nicht isoliert, sondern in ihrer Verschränkung zu betrachten.

Offene Fragen und ein klares Fazit

In der Abschlussdiskussion wurden besonders drei Punkte intensiv diskutiert, die aber auch schon während des gesamten Tages angeklungen waren. Zunächst wurde darüber debattiert wie mit der aktivistischen Facette des Konzepts in der Forschung umzugehen sei. Anliegen von Intersektionsanalysen sei es letztlich immer, strukturelle Diskriminierungen und Privilegien, die sich aus der Überschneidung mehrerer Differenzkategorien ergeben, aufzuzeigen und abzubauen, um die Welt damit positiver zu gestalten. Historiker:innen könnten diesen aktivistischen Ansatz umsetzen, indem sie vergangene und heutige Gerechtigkeitsvorstellungen und -utopien historiografisch reflektieren und sich zu möglichst realitätsgetreuen (Re-)Konstruktionen der Vergangenheit verpflichten. Der Tag wurde auch von der methodischen Frage begleitet, ob Intersektionalität selbst schon eine Methode ist oder eher als ein Dach zu verstehen sei, unter dem sich verschiedene Ansätze versammeln. Damit zeigte sich, dass eine kritische Diskussion der Methodik unabdingbar ist, da Methodik immer auch Ergebnisse beeinflusst. Schließlich wurde auch das quellenkritische Problem erörtert, dass insbesondere historische Dokumente soziale Differenzkategorien kaum systematisch, geschweige denn seriell erfassen. Insgesamt zeigte das nunmehr fünfte Konzeptforum eindrücklich, wie stark Intersektionalität verschiedene Forschungszweige am Kolleg bereichern kann. Wer verstehen will, wie Recht soziale Unterschiede formt – und wie diese das Recht auf ganz vielfältige Weise formen –, findet hier ein wirkmächtiges Werkzeug.


Zitieren als:
Müller, Simon, Wie Intersektionalität hilft, die Geschichte von Vielfalt im Recht zu erzählen, EViR Blog, 20.01.2026, https://www.evir.uni-muenster.blog/konzeptforum-intersektionalitaet/.

Lizenz:
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